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Baurecht - Informationsmangel

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 03.12.2005


Informationsmangel

Haftung des Architekten für den Verlust des Bestandsschutzes

Ein Bauherr erwarb ein Grundstück, welches mit einem älteren Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebaut worden war. Er wollte dieses Gebäude zu seinem Alterswohnsitz um- und ausbauen. Mit der Erstellung der Bauvorlagen, der Einreichung des Bauantrages sowie der Betreuung und Abwicklung des Projekts beauftragte er einen Architekten. Dieser reichte im September 1986 einen Bauantrag betreffend dem „Umbau eines Wohnhauses und Nutzungsänderung“ bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein. Danach sollte das Außenmauerwerk des vorhandenen Gebäudes im wesentlichen erhalten bleiben, ebenso der Dachstuhl über dem Wohnbereich. Teile der Außenmauer des vormaligen Wirtschaftsbereichs, einige Innenmauern in beiden Gebäudeteilen, die Decke über dem Erdgeschoss sowie einige Pfosten und Sparren im Wirtschaftsbereich sollten hingegen erneuert werden. Der Bauherr erhielt die Baugenehmigung. In dem Genehmigungsbescheid heißt es unter Hinweis 1: „Die Errichtung eines Ersatzgebäudes kann nicht zugelassen werden.“

Daraufhin beauftragte der Architekt eine Firma mit der Ausführung der Bauarbeiten. Dabei wies er dieses Unternehmen darauf hin, dass nur Teile des Mauerwerkes abgebrochen werden durften. Er übergab jedoch keine Zeichnungen, aus denen der genaue Umfang der Abbrucharbeiten ersichtlich war. Auch machte er keine zeitlichen Angaben. In der Folgezeit riss der Bauunternehmer den Wirtschaftsteil und den wesentlichen Teil des Wirtschaftsgebäudes bis auf einen Giebel ab. Aufgrund dessen ordnete die Bauordnungsbehörde die sofortige Einstellung der Bauarbeiten an. Der Bauherr verklagte den Architekten auf Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht Oldenburg schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und verpflichtete den Architekten zum Schadensersatz. Dieser habe seine Pflichten in schuldhafter Weise verletzt, weil er aufgrund der Gefährdung des Bestandsschutzes erhöhte Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Überwachung des Bauunternehmers gehabt habe. Der Bauherr könne nunmehr aufgrund der Nichteinhaltung der Vorgaben nicht mehr seinen Altersruhesitz errichten. Dies wäre ansonsten möglich gewesen, weil der Bestandsschutz normalerweise dazu berechtige, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Der Architekt hätte die Bauunternehmung daher über die Bedeutung des Bestandsschutzes eingehender informieren müssen. Aus den Unterlagen hätte sich der genaue Umfang der Abbrucharbeiten ergeben müssen.

OLG Oldenburg vom 29.05.1991, 2 U 31/91

Stand: 03.12.2005