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Baurecht - Hinweispflicht

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.03.2006


Hinweispflicht

Hinweispflicht des Bauherrn wegen dem möglichen Eintritt eines großen Schadens.

Der Betreiber eines Schwimmbades beauftragte eine Firma u.a. mit der Entfernung eines etwa 80 cm breiten Rabbitzstreifens. Dieser befand sich oberhalb einer abgehängten Decke, die vor einigen Jahren im Zuge von Sanierungsarbeiten unter der eigentlichen Hallendecke eingebaut worden war. Der Betreiber wies den Unternehmer nicht darauf hin, dass die abgehängte Decke nicht in mehrere Bereiche unterteilt worden war. Nachfolgend durchtrennte ein kurzzeitig tätiger Auszubildender entsprechend der Weisung des Bauleiters die Haken und Drähte, mit denen der noch vorhandene Teil des Rabbitzstreifens befestigt war, und trat anschließend den Streifen mit dem Fuß los. Da die Decke ca. 5 bis 10 cm in den Bereich des Rabbitzstreifens hineinragte, schlug ein größeres Stück des Streifens auf sie auf. Sie brach auf ihrer gesamten Fläche aus den Halterungen und fiel auf den Boden der Schwimmhalle. Der Betreiber verlangt nunmehr Schadensersatz in Höhe von 873.001.81 Euro. Das Berufungsgericht verurteilte die Firma lediglich zum Schadensersatz in Höhe von 40% des Gesamtschadens, weil der Betreiber nicht auf die einheitliche Struktur der abgehängten Decke aufmerksam gemacht habe.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Die Firma hafte für den gesamten Schaden aufgrund einer positiven Forderungsverletzung. Der Schwimmbadbetreiber habe nicht gegen seine Obliegenheit nach § 254 BGB verstoßen. Er habe die Firma nicht auf die Deckenkonstruktion hinweisen müssen, weil diese bei der Entfernung des Rabbitzstreifens eine große Sorgfalt hätte an den Tag legen müssen. Das Lostreten der Teile durch einen unerfahrenen Auszubildenden stelle ein nicht zu rechtfertigendes, fachwidriges Verhalten dar. Hiermit habe der Betreiber des Schwimmbades nicht rechnen müssen.

BGH vom 22.12.2005, Az. VII ZR 71/04

Stand: 14.03.2006