Herstellerrichtlinie
Verstoß gegen Herstellerrichtlinien als Mangel
Ein Kunde beauftragte einen Unternehmer mit der Durchführung von Parkett- und Laminatverlegearbeiten. Dabei hielt sich der Unternehmer nicht an die Verlegevorschriften des Herstellers im Hinblick auf den Sternversatz. Als der Kunde dies bemerkte, verlangte er die komplette Neuverlegung des Laminatbodens. Er ist der Ansicht, dass bereits die Abweichung von den Verlegevorschriften einen Mangel darstelle. Als der Unternehmer sich weigerte, verlangte er Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab. Allein aufgrund einer Abweichung von einer Verlegungsrichtlinie des Herstellers liege kein Mangel vor. Geschuldet sei lediglich die Möglichkeit eines zweckmäßigen Gebrauches. Der Gebrauch als solcher werde durch die Nichteinhaltung dieser Richtlinie des Verlegers jedoch nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus erfolge durch die Garantiezusage des Herstellers allein noch keine Eigenschaftszusicherung. Anders sei dies nur dann, wenn die Garantiezusage des Herstellers an die Einhaltung der Verlegungsrichtlinien geknüpft gewesen und dies für den Unternehmer erkennbar gewesen sei.
OLG Köln vom 20.07.2005, Az. 11 U 96/04
Stand: 09.01.2006
