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Baurecht - Hauptversorgungsleitung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2000


Hauptversorgungsleitung

Beschädigung von Versorgungsleitung durch Tiefbauunternehmen

Ein Grundstückseigentümer beauftragte ein Tiefbauunternehmen mit der Errichtung einer Regenentwässerungsanlage auf seinem privaten Grundstück. Die Mitarbeiter dieser Firma prüften den Verlauf der Hausanschlussanlage und fragten den Grundstückseigentümer, ob sich auf dem Grundstück eine Hauptversorgungsleitung befinde. Dies verneinte der Grundstückseigentümer, obwohl dort eine solche Leitung im Abstand von fünf Metern zur öffentlichen Straße und zur Grundstücksgrenze verlief. Als das nichts ahnende Tiefbauunternehmen bei Grabungsarbeiten diese Leitung beschädigte, verlangte der Energieversorgungsträger von ihm Schadensersatz. Hierzu war das Tiefbauunternehmen jedoch nicht bereit. Es berief sich u.a. darauf, dass der Verlauf der Hauptversorgungsleitung nicht im Grundbuch eingetragen worden war.

Der Bundesgerichtshof schloss sich der Ansicht der Vorinstanzen an und wies die Klage des Energieversorgungsunternehmens ab. Ein Tiefbauunternehmen müsse sich normalerweise nur bei der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen beim zuständigen Versorgungsunternehmen nach dem Verlauf bzw. dem Vorhandensein von Versorgungsleitungen erkundigen. Diese Verpflichtung bestehe hingegen bei privaten Grundstücken in der Regel nicht, weil dieser Aufwand für das Unternehmen nicht zumutbar sei. Anders sei dies nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf dem betreffenden Grundstück sprächen. Von daher habe das Tiefbauunternehmen vorliegend nicht seine Verkehrssicherungspflichten verletzt.

BGH vom 20.12.2005, VI ZR 33/05

Stand: 01.01.2000