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Baurecht - Grober Unfug

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 09.01.2006


Verkehrssicherungspflicht von Bauunternehmer und grober Unfug durch Dritte

Eine Firma lagerte auf einer Baustelle mehrere Kanalrohre von etwa 1,85 t Gewicht auf einem leicht abfallenden Gelände, das sich neben einem Parkplatz befand. An Fasching begaben sich zwei Passanten auf das Baustellengelände und setzten sich auf eines der Kanalrohre. Dieses wurde dadurch ins Rollen gebracht, wodurch eine auf dem Parkplatz befindliche Person verletzt wurde. Diese forderte u.a. von dem Bauunternehmer Schadensersatz, weil dieser das Rohr nicht genügend gesichert habe.

Das saarländische Oberlandesgericht wies die Klage ab. Zunächst einmal sei fraglich, ob der Unternehmer hier seine Verkehrssicherungspflicht überhaupt verletzt habe. Auf jeden Fall brauche er sich die hier erfolgte Verletzung des Passanten nicht zurechnen zu lassen, weil er nicht mit einem derartigen Fehlverhalten Dritter zu rechnen brauche. Ein Bauunternehmer müsse keine Sicherheitsmaßnahmen gegen groben Unfug ergreifen.

Saarländisches OLG vom 07.07.2005, Az. 8 U 338/04

Stand: 09.01.2006