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Baurecht - Gewährleistung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 20.05.2005


Gewährleistung

Keine Befreiung von der Gewährleistungspflicht durch Nachtragsauftrag

Ein Auftraggeber erteilte einer Firma den Auftrag zur Errichtung einer Produktions- und Lagerhalle. Die Einbeziehung der Bestimmungen der VOB (B) war vereinbart. Die Firma schlug entgegen der früheren Vereinbarung die Verwendung von Müllverbrennungsasche als Füllmaterial unter der Bodenplatte vor. Daraufhin erteilte der Auftraggeber einen entsprechenden Nachtragsauftrag. Die Müllverbrennungsasche dehnte sich nach der Verfüllung aus und führte zu Schäden an der errichteten Halle. Als der Auftraggeber Schadensersatz forderte, wurde seine Klage in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Die Firma sei aufgrund der Vereinbarung im Nachtragsauftrag von der Gewährleistung frei.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Der Auftragnehmer werde nach § 13 Nr. 3 VOB/B nur dann von der Gewährleistungspflicht befreit, wenn ein Mangel seines Werkes auf eine Anordnung des Auftraggebers zurückzuführen sei. Eine Anordnung in diesem Sinne liege nicht bereits vor, wenn der Auftraggeber lediglich die Verwendung eines bestimmten Baustoffes vorschlage oder mit der Verwendung lediglich einverstanden sei. Darüber hinaus hätte die Fachfirma den Auftraggeber auf die mangelnde Eignung des Füllmaterials hinweisen müssen.

BGH vom 12.05.2005, Az. VII ZR 45/04

Stand: 20.05.2005