Gemeinschaftsmängel
Mängelbeseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum
Die Kläger erwarben Wohnungseigentum. Zusammen mit einem weiteren Erwerber verfügten sie über 731/1000 der Miteigentumsanteile. Die Verkäufer verpflichteten sich in den Erwerberverträgen gegenüber den Klägern zu umfangreichen Modernisierungen. Als sie dieser Verpflichtung nicht nachkamen und auch eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung hinsichtlich der Mängel am Gemeinschaftseigentum ignorierten, beauftragten der Kläger und der weitere Erwerber eine Firma mit Durchführung der Arbeiten. Sie fordern nunmehr auch die anteilige Erstattung der Kosten, die durch die Modernisierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum entstanden seien.
Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite der Kläger. Diese dürften auch hinsichtlich der bezahlten Kosten Erstattung verlangen, die durch die Modernisierung des Gemeinschaftseigentums entstanden sind. Aufgrund der ordnungsgemäßen Herstellung stünden die Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu, weil die Kläger ja die Mängelbeseitigungskosten hierfür mit bezahlt hätten. Anders sei dies nur dann, wenn die Mängel noch nicht beseitigt worden wären und der einzelne Erwerber die voraussichtlich entstehenden Mängelbeseitigungskosten verlangte. Hier müsse der Antrag auf Zahlung an die Gemeinschaft gestellt werden.
BGH vom 21.07.2005, VII ZR 304/03
Stand: 12.10.2005
