Geltendmachung
Berufung auf Vertragsstrafvereinbarung nach Abnahme
Eine Werkunternehmerin erstellte und montierte ihrem Kunden eine Aufzugsanlage. Sie verlangte nach Abnahme dieser Anlage noch die Zahlung des restlichen Werklohns. Der Kunde weigerte sich und berief sich dabei auf eine vereinbarte Vertragsstrafenklausel. Der Kunde hatte sich die Geltendmachung der vereinbarten Vertragsstrafe nicht für die Zeit nach der Abnahme vorbehalten. Die Parteien hatten die Geltung der VOB vereinbart.
Das Oberlandesgericht Frankfurt verurteilte den Kunden zur Zahlung des restlichen Werklohns. Aus der Regelung des § 11 Nr. 4 VOB/B ergebe sich, dass der Kunde einen Vorbehalt der Vertragsstrafe bei der Abnahme hätte vereinbaren müssen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung sei er darlegungs- und beweispflichtig. Es reiche normalerweise nicht aus, wenn der Vorbehalt erst im Rahmen der Schlussabrechnung erklärt werde. Anders sei dies nur dann, wenn das Erfordernis eines Vorbehaltes bei der Abnahme in dem Sinne abbedungen werde, dass der Vorbehalt auch noch bei der Schlussabrechnung geltend gemacht werden könne. Hiervon sei im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen.
OLG Frankfurt vom 25.05.2005, Az. 1 U 172/04
Stand: 12.10.2005
