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Baurecht - Garantiezusage

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 16.05.2006


Garantiezusage

Haftungsausschluss im Bauvertrag

Ein Bauunternehmen beauftragte im Rahmen eines Bauvorhabens eine Spezialfirma mit der Erstellung einer Kellerabdichtung. Nach Fertigstellung der Abdichtung nahm das Bauunternehmen zwei Rohrdurchbrüche vor. Nachfolgend erfolgten Abdichtungsarbeiten durch die Spezialfirma in dem Bereich der beiden Durchbrüche. Im Folgenden nahm das Bauunternehmen die Spezialfirma wegen Beseitigung von Mängeln an den Abdichtungen in Anspruch. Die Spezialfirma weigerte sich, den geforderten Kostenvorschuss zu zahlen und berief sich dabei auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. In der Klausel steht folgendes: „Sollten nach Fertigstellung der Abdichtung Durchbrüche, Anbauten oder Bohrungen in dem geschlossenen System vorgenommen werden, gilt die Abdichtung als zerstört und es erlischt die komplette Garantiezusage...“.

Das Oberlandesgericht Brandenburg gab der Klage des Bauunternehmens statt. Das Fachunternehmen könne sich nicht auf die Klausel berufen, weil diese auch unter Kaufleuten gegen § 9 AGBG verstoße. Dem Bauunternehmer dürfe hier nicht einseitig das Risiko aufgebürdet werden, für die Mängel von Dritten einstehen zu müssen, die nachträglich tätig würden.

OLG Brandenburg vom 30.11.2005, Az. 4 U 141/04

Stand: 16.05.2006