Fristdauer
Unternehmer muss genügend Zeit zur Erbringung einer Sicherheit geben
Ein Subunternehmer wurde mit der Ausführung von Erdarbeiten beauftragt. Er verpflichtete sich gegen Vorauszahlungsbürgschaft, auf den Werklohn Vorauszahlungen zu leisten. Etwa zwei Monate später verlangte der Unternehmer eine Sicherheit für die restliche Arbeit in Höhe von 110.133,62 DM. Dafür setzte er eine Frist von zwei Tagen. Ein Tag vor Fristablauf teilte der Auftraggeber mit, dass er eine Bürgschaft stellen werde. Er verlangte, dass der Subunternehmer die gesamten Erdarbeiten in den nächsten drei Tagen abschließe. Daraufhin kündigte der Unternehmer den Werkvertrag, stellte die Arbeiten ein und räumte die Baustelle. Der Kunde forderte ihn zur Wiederaufnahme der Arbeiten auf. Nach weiteren fünf Tagen sagte er, dass er das Vorhaben abrechne und Schadensersatz verlange. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, weil der Unternehmer sich wegen der zu späten Leistung der Sicherheit auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen dürfe.
Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zurück. Fragwürdig sei, ob die Frist zur Erbringung der Sicherheitsleistung als angemessen anzusehen sei. Dies hänge davon ab, wie schnell ein Kunde als Besteller normalerweise eine Sicherheit stellen könne. In der Regel müsse ihm dafür eine Frist von sieben bis zehn Tagen eingeräumt werden. Dies gelte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auch dann, wenn die Frist bis zur Erbringung der Erdarbeiten kürzer gesetzt worden sei.
BGH vom 31.03.2005, Az. VII ZR 346/03
Stand: 15.04.2005
