Folgegenehmigung
Mangelbeseitigungskosten und Aufrufen zur Nachbesserung.
Ein Architekt plante zur Verfestigung des Baugrundes die Verwendung von Recyclingmaterial bis zu einer Tiefe von zwei Metern. Nach Einholung einer Baugenehmigung wurde das Bauvorhaben errichtet. Dabei übernahm der Architekt die Bauüberwachung. Im Anschluss daran beantragte er eine Genehmigung nach § 6 WHG. Diese wurde ihm jedoch versagt. Die zuständige Behörde erließ lediglich eine Duldungsverfügung. Der Bauherr nimmt daraufhin den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Klage des Bauherrn statt. Der Anspruch auf Schadensersatz ergebe ich aus § 635 BGB, weil die Architektenleistung mit einem Mangel behaftet sei. Dies sei auch dann möglich, wenn die Baugenehmigung erteilt worden sei. Ein Mangel liege dann vor, wenn anderweitige Genehmigungen eingeholt werden müssten und die verwendeten Baustoffe insoweit nicht genehmigungsfähig seien. Dies sei nach den Feststellungen des Gerichtes gegeben, weil die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 6 WHG nicht vorlägen. Durch das Recyclingmaterial komme es zu einer Gefährdung des Grundwassers. Ein Architekt müsse vorab prüfen, ob die vorgesehen Baustoffe überhaupt verwendet werden dürften, weil sie nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstießen. Der Bauherr habe durch die Duldung seitens der Behörde keine gleichwertige Rechtsposition erlangt, weil es keinen Bestandschutz wie bei einer Genehmigung gebe. Bei der Berechnung der Schadenshöhe müsse berücksichtigt werden, dass eine Beseitigung für den Bauherrn mit hohen Kosten verbunden sei.
OLG Düsseldorf vom 14.06.2005, Az. I-23 U 3/05
Stand: 06.12.2005
