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Baurecht - Erfüllungsbürgschaft

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Erfüllungsbürgschaft

Umfang einer Erfüllungsbürgschaft bei einem VOB-Bauvertrag

Eine Baufirma wurde von einem Auftraggeber mit Erdarbeiten für das Bauvorhaben an einer Schule beauftragt. Dabei räumte die Baufirma ihrem Auftraggeber eine Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft ein. Nach der Ausführung der Arbeiten und der Abnahme forderte die Firma die Bürgschaftsurkunde zurück. Der Auftraggeber weigerte sich. Er berief sich darauf, dass ihm aufgrund der notwendig gewordenen Beauftragung eines Dritten Schadensersatzansprüche gegen die Firma zustünden.

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass der Auftraggeber die Bürgschaftsurkunde noch nicht herausgeben müsse. Der nach § 812 BGB notwendige rechtliche Grund für das Behaltendürfen sei noch nicht entfallen. Dies ergebe sich aus dem Sinn einer Erfüllungsbürgschaft. Durch eine solche Bürgschaft werde die vertragsgemäße Ausführung der vereinbarten Werkleistung abgesichert. Der Sicherungszweck beziehe sich dabei auch auf Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die vor der Abnahme entstanden seien. Weil der Auftraggeber sich vorliegend auf solche Schadensersatzansprüche berufe, habe er ein fortbestehendes Sicherungsbedürfnis. Er dürfe daher die Bürgschaftsurkunde behalten.

OLG Brandenburg vom 13.07.2005, Az. 4 U 149/04

Stand: 01.01.2080