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Baurecht - Detailangaben

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 03.12.2005


Detailangaben

Unzureichende Bauvorlagen und Nachbarschutz

Ein Grundstückseigentümer wollte auf seinem Grundstück eine Garage einrichten und reichte im Rahmen seines Baugesuches bei der Bauaufsichtsbehörde seine Bauvorlagen ein. Dabei gab er nur an, dass er im Dachgeschoss des Garagengebäudes einen Raum errichten wollte. Über die vorgesehene Nutzung des Raumes machte er keine Angaben. Gleichwohl wurde die Baugenehmigung erteilt. Hiergegen wendete sich sein Grundstücksnachbar, der sich in seinen Belangen beeinträchtigt fühlt.

Der VGH Baden-Württemberg stellt zunächst fest, dass der Nachbar durch die Erteilung der Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt wird. Nach den Vorschriften der maßgeblichen Landesbauordnung seien in den Bauzeichnungen die Grundrisse aller Stockwerke einschließlich des Dachraumes darzustellen. Dabei müsste auch die vorgesehene Nutzung des Dachzimmers angegeben werden. Grundsätzlich entfalte zwar ein Verstoß gegen die Anforderungen an Bauvorlagen keine nachbarschützende Wirkung. Anders sei dies jedoch dann, wenn aufgrund der Unvollständigkeit ein Verstoß gegen nachbarschützende Normen nicht ausgeschlossen werden könne. Dies sei vorliegend der Fall, weil das genehmigte Garagengebäude nur dann ohne Abstandsflächen errichtet werden dürfe, sofern es sich bei dem Dachzimmer lediglich um einen Nebenraum handele. Dies könne aufgrund der fehlenden Angaben jedoch nicht beurteilt werden.

VGH Baden-Württemberg vom 09.08.2005, Az. 3 S 1216/05

Stand: 03.12.2005