Beschreibungsurkunde
Baubeschreibung muss bei gleichzeitigem Grundstückskauf beurkundet werden
Ein privater Bauherr vereinbarte mit einem Bauträger die Errichtung eines privaten Wohnhauses. Die Bank des Bauträgers finanzierte den Bau. Die vereinbarte Vergütung sollte direkt an die Bank gezahlt werden. Der Bauträger führte das Vorhaben nicht zu Ende. Die Bank befriedigte sich im Wege der Zwangsversteigerung aus der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld. Der private Bauherr verlangt nun die Rückzahlung der bisher gezahlten Vergütung.
Der Bundesgerichtshof urteilte antragsgemäß. Der Bauträgervertrag sei insgesamt nichtig. Der Bauträgervertrag war zwar notariell beglaubigt worden, allerdings war in der beglaubigten Urkunde die Baubeschreibung nicht enthalten. Diese war aber substanzieller Bestandteil der gesamten Vereinbarung, so dass sich die Nichtigkeitsfolge auf den gesamten Vertrag erstrecke.
BGH vom 10.02.2005, Az. VII ZR 184/04
Stand: 10.02.2005
