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Baurecht - Beschreibungsänderung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 19.10.2005


Beschreibungsänderung

Änderung der ursprünglichen Leistungsbeschreibung nach Baubeginn entspricht einer Teilkündigung.

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb die Instandsetzung eines Walzenwehrs aus. Ein Bauunternehmen erstellte ein Angebot, das auch den Zuschlag erhielt. Nach Beginn der Arbeiten wünschte der Auftraggeber, dass ein leistungsstärkeres Walzenwindwerk eingebaut würde. Grund dafür war, dass ein Sachverständiger des Auftraggebers nunmehr diese Verbesserung für technisch notwendig hielt. Darauf reagierte das Unternehmen mit einem Nachtragsangebot. In der Abschlussrechnung machte das Unternehmen die Kosten für das neue Werk und die bereits erbrachten Leistungen am alten, nicht mehr eingesetzten Werk geltend. Der Auftraggeber verweigert dies, da das alte Werk den Anforderungen der Leistungsbeschreibung ohnehin nicht entsprochen hätte.

Das Oberlandesgericht gab der Klage auf Zahlung der Mehrkosten statt. Zum einen habe der Auftraggeber nicht nachweisen können, dass das alte Walzwerk den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprochen habe. Zum anderen entspreche das Verlangen, ein anderes Walzwerk einzubauen, einer Teilkündigung. Demzufolge seien alle bereits erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der ursprünglichen Beauftragung zu vergüten.

OLG Celle vom 06.01.2005, Az. 22 U 223/01

Stand: 19.10.2005