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Baurecht - Bauherrenhaftung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Bauherrenhaftung

Auch der Bauherr kann zuweilen zur Haftung herangezogen werden

Ein Bauherr beauftragte einen Bauunternehmer mit der Abdeckung eines Daches an seiner Lagerhalle. Dieses fast flache Dach war mit etwa dreißig Jahre alten, nicht durchtrittssicheren Wellasbestplatten belegt. Darunter befand sich lediglich eine dünne Schicht von Dämmmaterial aus Styropor, die nicht zum Betreten geeignet war. Das Bauamt hatte die Abbruchgenehmigung unter der Auflage erteilt, dass die Demontage des Daches durch ein Spezialunternehmen zu erfolgen habe. Der Bauherr wusste, dass in diesem Fall u.a. Fanggerüste und Auffangnetze eingesetzt werden mussten. Er vereinbarte daher, dass der Bauunternehmer diese Gegenstände mitbringt. Der Bauunternehmer erschien entgegen dieser Absprache ohne diese Sicherheitseinrichtungen. Der Bauherr ließ gleichwohl die Ausführung des Auftrages zu. Ein beim Bauunternehmer beschäftigter Arbeiter brach dabei durch die Dämmung und verletzte sich infolge eines Sturzes aus einer Höhe von 7 Metern tödlich.

Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte den Bauherrn in letzter Instanz wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 30 Euro. Der Bauherr sei als Auftraggeber ebenfalls dafür verantwortlich gewesen, dass die Baustelle genügend abgesichert werde. Zwar sei der Bauherr normalerweise nicht verpflichtet, die Einleitung der Unfallverhütungsvorschriften bei der Bauausführung zu überwachen. Sofern er jedoch eine bestehende Gefahrenlage erkannt habe oder hätte erkennen müssen, sei er gegenüber dem Bauunternehmer zum Einschreiten verpflichtet. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das beauftragte Unternehmen nicht zuverlässig genug sei und auch den für einen Laien einsichtigen Sicherheitserfordernissen nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei.

OLG Stuttgart vom 05.04.2005, Az. 5 Ss 12/05

Stand: 01.01.2080