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Baurecht - Außengastronomie

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.10.2005


Außengastronomie

Freisitzfläche für eine Gaststätte im Innenhof eines Wohnblockes in einem Mischgebiet

Der Betreiber einer Gaststätte möchte in dem Hofbereich seiner Gaststätte eine Freisitzfläche für die Nutzung als Biergarten einrichten. Die Gaststätte wird im Erdgeschoss eines mehrstöckigen Hauses betrieben. Auf der Vorderseite befindet sich eine belebte Verkehrsstraße. Der Hofbereich liegt nach hinten. Um den Innenhof herum befindet sich eine fast vollständig geschlossene Blockrandbebauung in einem Straßengeviert.

Das Baugebiet zeichnet sich dadurch aus, dass die Wohnnutzung in das Innere der Blockrandbebauung erfolgt. Fast alle Wohnungen sind nach hinten mit Balkonen ausgestattet. Die Nutzungen, die nicht dem Wohnen dienen, befinden sich zur Straßenseite hin. Die Innenseite ist weitgehend unbelastet. Es handelt sich um ein faktisches Mischgebiet. Im ersten Stock des Grundstückes liegt der Lärmpegel tagsüber bei 61 bis 62 db (A). Dort befinden sich vier Mietwohnungen. In der Nachbarschaft liegt die Lärmbelastung zwischen 46 und 51 db (A). Die beantragte Baugenehmigung wird nicht erteilt. Hiergegen klagte der Gaststättenbetreiber.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies diese Klage ab. Die Errichtung einer Freisitzfläche würde gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verstoßen. Zur Beurteilung der Lärmbelästigung dürfe generell die TA-Luft herangezogen werden. Wenn in einem faktischen Mischgebiet eine Freischankfläche betrieben werden solle, sei ein Immissionsrichtwert über 60 db (A) nicht mehr zumutbar. Es reiche aus, dass dieser Wert im ersten Obergeschoss des Gebäudes, in dem sich die Gaststätte befinde, überschritten werde. Auch das Baugrundstück selbst sei als Umgebung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO anzusehen.

Darüber hinaus werde gegen die Vorschrift des § Abs. 1 Satz 2 BauNVO verstoßen. In einem Mischgebiet sei eine Gaststätte mit Freisitzfläche zwar grundsätzlich zulässig. Allerdings gehöre zu der Eigenart eines konkreten Baugebietes auch seine örtliche Situation und damit zusammenhängende charakteristische Besonderheiten. Diese zeichneten sich im vorliegenden Fall dadurch aus, dass die Wohnnutzung zum Blockinneren hin erfolge. Von daher dürfe keine verstärkte gewerbliche Nutzung des Innenbereiches erfolgen.

Bayerischer VGH vom 27.07.2005, Az. 25 BV 03.73

Stand: 12.10.2005