Architektenaufgaben
Haftung des Architekten auch ohne Vertrag.
Ein Bauherr trug vor, dass ein Architekt die Planung der Abläufe auf einer Baustelle sowie nachfolgend die Bauüberwachung durch Organisierung der Arbeitskräfte, deren Einweisung sowie der Bestellung von Baumaterialien übernommen habe. Der Architekt sei jeden Tag auf der Baustelle präsent gewesen und habe dort Anweisungen erteilt, u. a. wie der Beton als Baumaterial verwendet werden sollte. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten nahm der Bauherr nun den Architekten wegen eines Mangels bei der Bauausführung in Anspruch. Dieser verwies darauf, dass er mit ihm keinen Vertrag abgeschlossen habe. Vielmehr sei es nur aus Gefälligkeit tätig gewesen. Das Landgericht gab der Klage statt.
Das Oberlandesgericht Köln hob die Entscheidung auf und verwies sie an die Vorinstanz zurück. Sofern der Architekt die Bauplanung und -überwachung tatsächlich ausgeübt habe, müsse er auch für den entstandenen Schaden haften. Hierfür spiele es keine Rolle, ob er einen Vertrag abgeschlossen habe oder nur aus Gefälligkeit gehandelt habe. Die faktische Übernahme von Architektenaufgaben sei vollkommen ausreichend. Die Vorinstanz habe zu prüfen, ob der Architekt tatsächlich in der vom Bauherrn behaupteten Weise gehandelt habe.
OLG Köln vom 28.09.2005, 11 U 16/05
Stand: 09.01.2006
