AdvoGarant

Baurecht - Anwohnerversorgung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Anwohnerversorgung

Zulässigkeit von Fastfood - Restaurant in einem allgemeinen Wohngebiet

Die Betroffene betrieb in einem allgemeinen Wohngebiet in der Nähe von einer Universität eine Sandwichbar. Die Siedlung befindet sich in der Nähe von einer Universität. Die Gemeinde untersagte den Betrieb, weil ein solcher Betrieb auf die Bedürfnisse von Studenten der naheliegenden Universität und nicht der Anwohner zugerichtet sei. Die Behörde erklärte ihre Verfügung für sofort vollziehbar.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellte sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Seite der Inhaberin und stellte die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruches wieder her. Die Behörde dürfe nicht von vornherein davon ausgehen, dass ein Fastfood - Restaurant nicht zur Versorgung der Anwohner eines allgemeinen Wohngebietes dienen könne und somit auch dort betrieben werden dürfe. Dies müsse im jeweiligen Einzelfall geklärt werden. Vorliegend kommt das Gericht zu der Feststellung, dass sich direkt in der Nähe mehrere Wohngebiete befänden. Es sei zu erwarten, dass es dort genug Kunden gebe. Dafür spreche u.a. auch die Nutzung in der vorlesungsfreien Zeit und am Wochenende. Darüber hinaus müsse sich ein nicht störender Gewerbebetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zwangsläufig auf die Versorgung des Wohngebietes beschränken. Die Behörde müsse in diesem Fall zumindest die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erwägen.

OVG NRW vom 16.03.2005, Az. 10 B 1350/04

Stand: 01.01.2080