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Baurecht - Abweichungsvereinbarung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Abweichungsvereinbarung

Keine Abweichung vom Stand der Technik ohne ausdrückliche Vereinbarung

Ein Bundesland beauftragte ein Bauunternehmen mit Dachdeckerarbeiten an einer Kaserne. Nach den Arbeiten wies die Dachfläche einige Wellen auf. Deshalb minderte das Bundesland den Werklohn. Das Unternehmen verlangt nun die vollständige Zahlung. Auf dem vorhandenen Untergrund sei eine bessere Leistung schlicht nicht möglich gewesen. Dem hält das Land entgegen, dass die Problematik des Untergrundes bekannt gewesen sei. Das Unternehmen habe trotzdem den Vertrag geschlossen, ohne das eine Aufbereitung des Untergrundes in das Leistungsverzeichnis eingestellt wurde.

Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Klage auf volle Werklohnzahlung ab. Das wellige Dach stelle einen Mangel dar. Zwar sei die Gebrauchsfähigkeit nicht betroffen, allerdings sei die Optik beeinträchtigt. Kein Mangel würde nur dann vorliegen, wenn die Parteien vereinbart hätten, wegen der Probleme mit dem Untergrund vom Stand der Technik abzuweichen. Dies hätte ausdrücklich geschehen müssen, war aber im Vertrag nicht vereinbart worden.

OLG Brandenburg vom 26.01.2005, Az. 4 U 118/04

Stand: 01.01.2080