Zusatzleistung
Eine Verweigerung der Vergütung einer Zusatzleistung berechtigt zur Einstellung.
Eine Firma wurde unter anderem mit der Aufstellung eines Gerüstes beauftragt. Nach der Aufstellung verweigerte ein Prüfingenieur die Abnahme des Gerüstes. Die verwendeten Dübel seien nicht sicher genug. Der Auftraggeber verlangte nun die Neuaufstellung des Gerüstes mit geeigneten Dübeln ohne einen Aufpreis. Nachdem dies verweigert wurde, kündigte er den gesamten Vertrag fristlos. Die Auftragnehmerin erkennt die Kündigung nur als ordentliche an, und verlangt nun Werklohn für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der fristlosen und der ordentlichen Kündigung.
Der Bundesgerichtshof meint, dass die fristlose Kündigung so nicht rechtens war. Insbesondere sei eine Abnahme des Gerüstes rechtlich gar nicht notwendig gewesen. Wenn der Auftraggeber die Verwendung anderer Dübel verlange, stelle dies eine Zusatzleistung dar, die vergütet werden müsse. Wenn diese zusätzliche Vergütung verweigert werde, habe der Auftragnehmer das Recht, diese geforderte Leistung nicht zu erbringen. Wegen dieser Weigerung dürfe aber nicht gekündigt werden.
BGH vom 24.6.2004, Az. VII ZR 259/02
Stand: 12.10.2005
