Grundstücksnachbar braucht nicht vor dem Abfluß von Wildwasser geschützt werden.
Ein Grundstückseigentümer beauftragte ein gewerbliches Unternehmen damit, einen Abflussgraben zuzuschütten. Dieser Graben befand sich auf seinem eigenen Grundstück. Das Zuschütten des Grabens führte dazu, dass das bislang durch den Abflussgraben fließende Wildwasser auf das benachbarte Grundstück floss. Der Grundstücksnachbar verlangte die Wiederherstellung des Abflussgrabens. Er hatte ohne Erlaubnis des Eigentümers auf dessen Grundstück den Abflussgraben angelegt.
Das Oberlandesgericht Celle wies diese Klage ab. Der Betroffene habe keinen Anspruch gegen den benachbarten Grundstückseigentümer auf Schadensersatz in Form von Wiederherstellung des Wassergrabens im ursprünglichen Zustand. Zu bedenken sei, dass sich der Abflussgraben nicht auf dem Grundstück des Betroffenen, sondern vielmehr auf dem Nachbargrundstück befunden habe. Der Eigentümer könne grundsätzlich auf seinem Grundstück tun, was er möchte. Es dürfe lediglich zu keinen unzumutbaren Einwirkungen auf das andere Grundstück kommen. Bei dem Abfluss von Wildwasser fehle es bereits an einer Einwirkung im Sinne des Nachbarrechtes. Darüber hinaus fehle es aber auch an der Rechtswidrigkeit, weil der Betroffene ohne Zustimmung des Nachbarn dessen Grundstück betreten und dort den Wassergraben angelegt habe. Ein solches Verhalten stelle verbotene Eigenmacht dar.
OLG Celle vom 26.06.2000, Az. 4 U 26/00
Stand: 30.07.2000
