Nichtstellung einer Hypothek führt nicht zu Leistungsverweigerungsrecht
Ein Hauseigentümer beauftragte 1994 ein Bauunternehmen mit diversen Arbeiten. Das Unternehmen verlangte im Jahre 2001 die Stellung einer Sicherungshypothek, was aber verweigert wurde. Nach Streitigkeiten über das Vorhandensein von Mängeln kam es zu keiner Abnahme. Erstinstanzlich wurde der Eigentümer zu Zahlung eines Abschlages abzüglich eines Teils der Kosten für die Mängelbeseitigung verurteilt. Der Eigentümer könne aber nicht alle Mängel geltend machen, da er selber der Verpflichtung zur Stellung einer Sicherungshypothek nicht nachgekommen sei.
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation in der Revision nicht. Es sei gesetzlich nur vorgesehen, dass bei Nichtstellung einer Sicherungshypothek der Bauunternehmer die Arbeiten einstellen und den Vertrag auflösen dürfe. Für die Frage, ob Mängel im Rahmen einer Werklohnklage geltend gemacht werden dürften, sei die Sicherungshypothek an sich irrelevant.
BGH vom 16.12.2004, Az. VII ZR 167/02
Stand: 19.10.2005
