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Baurecht - Vergabeverfahren

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.10.2005


Vergabeverfahren

Die AOK Bayern ist keine öffentliche Stelle.

Die AOK Bayern schrieb europaweit die Ausrüstung mit Schlafapnoe-Geräten aus. In den Ausschreibungsunterlagen wurde darauf hingewiesen, dass die Ausschreibung freiwillig erfolge. Eines der bietenden Unternehmen rügte diese Vorgehensweise. Die AOK sei eine öffentliche Stelle, sie sei deshalb verpflichtet, die Ausschreibungen streng nach dem gesetzlichen Vergabeverfahren durchzuführen.

Ein entsprechender Antrag wurde vom Bayrischen Obersten Landesgericht abgewiesen.
Zwar sei die AOK zur Erfüllung von Allgemeininteressen gegründet worden. Allerdings werde sie nicht durch öffentliche Gelder finanziert, noch habe der Staat an sich entscheidenden Einfluss auf die Geschäfte der AOK. Deshalb sei die AOK keine öffentliche Stelle und gerade nicht an das strenge Vergabeverfahren gebunden.

BayObLG vom 24.5.2004, Az. Verg 6/04

Stand: 14.10.2005