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Baurecht - Strafhöhe

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.10.2005


Strafhöhe

Eine Vertragsstrafe von 10 Prozent ist unzulässig.

Zwischen einem Bauunternehmen und einem Bauherrn war ein Vertrag über die Errichtung eines Geschäftshauses mit einem Volumen von 20 Millionen DM geschlossen worden. Dabei wurde unter Geltung der VOB eine Vertragsstrafe für den Fall des Überschreitens des Abgabetermins vereinbart. Diese sollte jeweils 0,5 Prozent des Gesamtpreises pro Werktag, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 Prozent betragen. Als das Bauunternehmen den Werklohn einforderte, machte der Bauherr die Vertragsstrafe wegen Überschreiten des Fertigstellungstermins in Höhe von 2 Millionen DM geltend.

Zu Unrecht, meinte der Bundesgerichtshof. Die Vertragsbestimmung, dass insgesamt bis zu 10 Prozent der Auftragssumme als Vertragsstrafe geltend gemacht werden könnten, sei unwirksam, weil sie den Bauunternehmer unangemessen benachteilige. Es sei schon seit nahezu 20 Jahren bekannt, dass das Gericht Vertragsstrafen von bis zu 10 Prozent bei solchen Auftragsvolumen für rechtlich bedenklich halte.

BGH vom 08.07.2004, Az. VII ZR 24/03

Stand: 14.10.2005