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Baurecht - Verkehrssicherungspflicht II

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 09.04.2005


Verkehrssicherungspflicht II

Keine hohen Anforderungen an Verkehrssicherungspflicht bei vorübergehend verlassener Baustelle

Ein Bauunternehmen hatte Arbeiten an einer Kanalisationsaufgabe durchgeführt. Auf Wunsch der beauftragenden Gemeinde wurde der Bauzaun stehen gelassen, da demnächst weitere Arbeiten durchgeführt werden sollten. Ein Autofahrer behauptet nunmehr, dass ihm ein Teil des Bauzaunes während einer Vorbeifahrt auf den Wagen gefallen und dabei erhebliche Beschädigungen verursacht haben soll. Er verlangt nunmehr von der Baufirma Schadenersatz.

Die Klage wurde vom Saarländischen Oberlandesgericht abgewiesen. Zum einen sei es keinesfalls so, dass der Firma die Verkehrssicherungspflicht an dem Bauzaun eindeutig zugewiesen werden könne. Doch selbst wenn man ihr die Verkehrssicherungspflicht zuweise, müsse sich diese doch in einem zumutbaren Rahmen bewegen. Selbst wenn die Firma einige Kontrollgänge durchgeführt hätte, wäre der Eintritt des Unfalls nicht ausgeschlossen. Deswegen könne dem Unternehmen kein Verschulden zur Last gelegt werden.

Saarländisches OLG vom 14.12.2004, Az. 3 U 630/03

Stand: 09.04.2005