Sicherungshypothek muss immer vom Hauseigentümer bestellt werden
Der Ehemann einer Hauseigentümerin beauftragte ein Bauunternehmen mit der Durchführung diverser Arbeiten an der Elektroinstallation. Dazu sollte eine Sicherungshypothek gestellt werden, dies wurde vom Ehemann beantragt. Der Antrag wurde abgelehnt. Nur die Eigentümerin des Grundstücks dürfe eine Hypothek bestellen.
Das Oberlandesgericht Celle wies die nachfolgende Beschwerde ab. Es komme nur ganz ausnahmsweise in Betracht, auch den Ehepartner eines Grundstückseigentümers als Besteller einer Sicherungshypothek zu zulassen. Die bloße Tatsache, dass die Partnerin den Bauvertrag kannte und billigte, reiche dazu aber noch nicht aus. Vielmehr müssten Umstände hinzutreten, die auf einen Missbrauch der rechtlichen Konstruktion deuten ließen. Das sei hier aber nicht der Fall. Vielmehr sei zu bedenken, das der Bauunternehmer neben der Hypothek auch noch andere Sicherheiten, wie z.B. einer Bürgschaft, verlangen könnte, die seinen Interessen in ausreichender Weise gerecht würden.
OLG Celle vom 17.12.2004, Az. 6 W 136/04
Stand: 17.12.2004
