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Baurecht - Sicherheitsleistung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.10.2005


Sicherheitsleistung

Ein Architekt kann Sicherheit verlangen.

Ein Architekt erbrachte für einen Bauherren Planungsleistungen und stellte für einen ersten Leistungsabschnitt eine Rechnung. Diese wurde nicht gezahlt. Daraufhin verlangte der Architekt die Stellung einer Sicherheit und stellte die Kündigung für den Fall der Nichtbestellung der Sicherheit in Aussicht. Die Kündigung wurde letztlich vollzogen, der Architekt stellte daraufhin eine Schlussrechnung. Der Bauherr bestreitet, dass der Architekt überhaupt ein Recht auf Bestellung einer Sicherheit hatte. Da mit der Bauausführung noch nicht begonnen worden sei, würden die erbrachten Leistungen dem Bauwerk an sich noch nicht zugute kommen. Es sei somit noch keine Werterhöhung eingetreten, die sicherungsfähig wäre.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Architekten recht. Nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift könne jeder Sicherheiten verlangen, der bauwerksbezogene Leistungen erbringe. Es liege in der Natur der Sache, dass sich Planungsleistungen eines Architekten nicht unmittelbar im Bauwerk verkörperten. Trotzdem habe der Architekt ein gerechtfertigtes Interesse an der Stellung einer Sicherheit.

OLG Düsseldorf vom 05.10.2004, Az. I-21 U 26/04

Stand: 13.10.2005