Schikane
Kein Entfernen von Fundamenten um jeden Preis.
Auf den Ackerflächen eines Bauern standen über lange Jahre die Überlandleitungen eines Energieversorgers. Nachdem das Unternehmen andere Trassen ausbaute, wurden die Masten und Leitungen vom Grundstück entfernt. Der Bauer verlangt nun, dass auch die verbliebenen Fundamente entfernt werden, da sie ihn bei seiner wirtschaftlichen Tätigkeit behinderten. Das Energieunternehmen lehnte dies ab, da die Fundamente nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand (ca. 25.000 EUR) entfernt werden könnten. Da insgesamt nur 0,0083 Prozent der Ackerfläche betroffen seien, könne die Beeinträchtigung dem Bauern durchaus zugemutet werden.
Das Oberlandesgericht Celle wies die erhobene Klage auf Beseitigung ab. Zwar bestehe grundsätzlich die Pflicht, die Fundamente vom Grundstück zu entfernen. Allerdings gelte auch hier das sogenannte Schikaneverbot. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Bauer auf seinem Anliegen bestehe. Hier bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen den Interessen der Parteien. Auf der einen Seite könne nur ein kaum wahrnehmbarer Nachteil zu Lasten des Bauern festgestellt werden, auf der anderen Seite entstünden ganz erhebliche Kosten. Die Belastungen des Bauern könnten genauso gut durch Zahlung eines geringen Schadenersatzes berücksichtigt werden.
OLG Celle vom 15.07.2004, Az. 4 U 55/04
Stand: 13.10.2005
