Schallschutzqualität
Höchstwertiger Schallschutz muss ausdrücklich vereinbart werden
Eine Immobilienfirma hatte ein Unternehmen unter anderem mit dem Einbau von „hochwertigen“ Schallschutzanlagen in einige Reihenhäuser beauftragt. Sie verlangt nunmehr Nachbesserungen, da die Anlagen den hohen Anforderungen nicht gerecht würden. Das Unternehmen lehnt dies ab, das Werk sei unter Beachtung aller einschlägigen Schutzvorschriften der DIN zustande gekommen, die Dezibelzahlen lägen sogar weit unter diesen Anforderungen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage auf Nachbesserung ab. Der Einbau von besseren Anlagen als den eingebauten sei schlicht nicht vereinbart gewesen. Sie würden zum Einen dem Stand der anerkannten Technik entsprechen. Zum Anderen würde im Allgemeinen Teil der Baubeschreibung ausdrücklich auf die DIN Bezug genommen und gerade nicht deren Überschreitung vereinbart. Die Verwendung besserer Materialien hätte demnach ausdrücklich vereinbart werden müssen.
OLG Frankfurt vom 26.11.2004, Az. 4 U 120/04
Stand: 14.06.2005
