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Baurecht - Privatmaßnahmen

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.10.2005


Private Baumaßnahmen sind nicht immer von Privathaftpflicht gedeckt

Ein Privatmann hatte mit einem ausgeliehenem Kleinbagger Ausschachtungen auf seinem Grundstück ausgeführt. In diese Löcher wurde die sogenannte Bodenplatte für einen Keller neben einem bereits errichteten Haus gegossen. Die Arbeiten erwiesen sich als fehlerhaft und das Haus bekam Risse. Von seiner Privathaftpflichtversicherung verlangt der Amateurbauarbeiter nunmehr Ersatz der entstandenen Schäden. Der Versicherer lehnte das ab.

Zu Recht befand das Oberlandesgericht Oldenburg. Die Privathaftpflicht müsse nur für Gefahren des täglichen Lebens einstehen. Zwar könnten auch sogenannte Heimwerkerarbeiten am Bau zum täglichen Leben gehören. Allerdings sei dann danach zu fragen, ob ein durchschnittlich begabter Mensch die Arbeiten fachgerecht ausführen könne. Das sei aber vorliegend nicht der Fall. Es liege auf der Hand, dass durch die durchgeführten Arbeiten eine Gefahr für das nebenan stehende Haus heraufbeschworen wurde. Deshalb hätte das Ausheben der Grube von einem Fachmann getätigt werden müssen.

OLG Oldenburg vom 20.04.2004, Az. 3 W 5/04

Stand: 14.10.2005