Mobilfunk im Wohngebiet
Mobilfunksendestationen können auch in einem reinen Wohngebiet erlaubt sein.
Der Kläger errichtete auf einem neunstöckigen Hochhaus eine Mobilfunkbasisstation. Diese bestand aus einem Betriebsraum und einer Antenne. Der Betriebsraum hat eine Breite von 1,62 m, eine Länge von 4,45 m und eine Höhe von 2,66 m. Die Antenne ist etwa 8 m hoch. In der Nähe des Grundstückes befinden sich weitere Hochhäuser, die ebenfalls neun Stockwerke haben. Die Gemeinde lehnte die Erteilung der Baugenehmigung ab, weil sich das Haus in einem reinen Wohngebiet befinde. In einem reinen Wohngebiet sei die Errichtung einer solchen Anlage unzulässig.
Der hessische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die Gemeinde zur Erteilung der Baugenehmigung für die Mobilfunkbasisstation verpflichtet ist. Dies ergebe sich daraus, dass es sich um eine fernmeldetechnische Sendeanlage handele. Dies müsse zugelassen werden, wenn keine städtebaulichen Gesichtspunkte dagegen sprächen. Diese seien vorliegend nicht ersichtlich, weil sie aufgrund der Bebauung mit einigen Hochhäusern kaum auffalle. Schutzwürdige Belange der Nachbarn würden nicht beeinträchtigt. Hierbei sei lediglich auf die optische Wirkung abzustellen. Das auf Grund der aktuellen Forschung Gesundheitsgefährdungen auf Grund der elektromagnetischen Felder nicht auszuschließen seien, dürfe nicht zu einer Untersagung der Errichtung und des Betriebes einer Mobilfunkbasisstation in einem reinen Wohngebiet führen.
Hessischer VGH vom 06.12.2004, Az. 9 UE 2582/03
Stand: 01.01.2080
