Baurecht - Kostenträger |
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Die Rücknahme des Prüfantrages führt zur Kostentragungspflicht des Antragstellers. |
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Ein Unternehmen beteiligte sich an einer Ausschreibung. Nachdem es im Verfahren unterlag, wollte es den Zuschlag im Wege eines vergaberechtlichen Verfahrens erlangen. Später nahm das Unternehmen den Antrag jedoch zurück. In einer Kostenentscheidung bestimmte die zuständige Vergabekammer, dass das antragstellende Unternehmen die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Gegen diese Entscheidung ging das Unternehmen mit einem neuerlichen gerichtlichen Verfahren vor. Die Rücknahme sei in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgt, so dass gar keine Kosten entstanden wären. Stand: 19.10.2005 |
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