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Baurecht - Kostenträger

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 19.10.2005


Kostenträger

Die Rücknahme des Prüfantrages führt zur Kostentragungspflicht des Antragstellers.

Ein Unternehmen beteiligte sich an einer Ausschreibung. Nachdem es im Verfahren unterlag, wollte es den Zuschlag im Wege eines vergaberechtlichen Verfahrens erlangen. Später nahm das Unternehmen den Antrag jedoch zurück. In einer Kostenentscheidung bestimmte die zuständige Vergabekammer, dass das antragstellende Unternehmen die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Gegen diese Entscheidung ging das Unternehmen mit einem neuerlichen gerichtlichen Verfahren vor. Die Rücknahme sei in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgt, so dass gar keine Kosten entstanden wären.

Das Saarländische Oberlandesgericht bestätigte die Kostenentscheidung jedoch. Nach ständiger Rechtsprechung sei derjenige, der einen Prüfantrag im Rahmen eines Vergabeverfahrens zurücknehme immer wie ein Unterliegender eines Vergabeverfahrens zu behandeln. Denn sobald sich eine Vergabekammer mit einem Prüfantrag beschäftige, würden Kosten entstehen, die abgedeckt werden müssten. Die Vergabekammer aber habe sich im vorliegenden Falle mit den Anträgen bereits beschäftigt, für eine Gebührenreduzierung auf Null bestehe deshalb kein Spielraum.

Saarländisches OLG vom 26.11.2004, Az. 1 Verg 7/04

Stand: 19.10.2005