Hochwasser
Eine Kündigung wegen Hochwasser ist rechtmäßig.
Die Bundesrepublik Deutschland beauftragte ein Bauunternehmen unter Geltung der VOB mit der Errichtung der Heiz- und Wassererwärmungsanlage für den Schürmann-Bau. Bevor die Arbeiten begonnen hatten, wurde infolge eines Rhein-Hochwassers das Objekt vollständig überflutet. Später stellte sich heraus, dass es Fehler beim Hochwasserschutz gegeben hatte. Die Bundesrepublik ordnete deswegen einen Baustopp an, später kündigte sie den Vertrag wegen der dreimonatigen Bauunterbrechung. Das Unternehmen hielt die Kündigung für rechtswidrig und verlangte nun den Werklohn, abzüglich der ersparten Aufwendungen.
Die Klage hatte nur teilweise Erfolg und wurde an das vorinstanzliche Gericht zurückverwiesen. Das System der VOB sehe vor, dass Schadensersatzforderungen nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftraggebers in Betracht komme. Das sei hier aber nicht gegeben. Allerdings habe der Auftragnehmer Anspruch auf eine, gegenüber dem Schadenersatz geringere, angemessene Entschädigung.
BGH vom 13.5.2004, Az. VII ZR 363/02
Stand: 14.10.2005
