Gewährleistungsanspruch
Abgetretene Gewährleistungsansprüche erlöschen nicht bei Verkauf eines Hauses.
Eine Hausbesitzerin hatte ein Bauunternehmen mit Dachdeckerarbeiten beauftragt. Diese wurden mangelhaft ausgeführt, die Gewährleistungsansprüche trat die Hausbesitzerin an einen Mieter des Hauses ab. Zwischenzeitlich verstarb die Hausbesitzerin, die Erbengemeinschaft verkaufte das Haus. Der neue Eigentümer verzichtete darauf, wegen der Mängel aktiv zu werden. Der Mieter, dem die Gewährleistungsansprüche abgetreten worden waren, verfolgt dieses Begehren nun auf dem Klagewege. Das Dachdeckerunternehmen lehnte eine Zahlung von Schadenersatz ab. Da das Haus verkauft worden sei, könne nur der neue Eigentümer Ansprüche geltend machen.
Der Bundesgerichtshof folgte dem nicht. Die Tatsache, dass das Haus verkauft wurde bewirke nur, dass der Mieter eventuell später den Erlös an den neuen Hauseigentümer auskehren müsse. An Ausmaß und Inhalt des Gewährleistungsanspruches und vor allem an der Berechtigung des Mieters zum Geltendmachen des Anspruches ändere sich aber deswegen nichts.
BGH vom 22.7.2004, Az. VII ZR 275/03
Stand: 12.10.2005
