Fehlende Vollmacht
Eine fehlende Vollmachtsurkunde muss sofort gerügt werden.
Ein Unternehmen wurde mit dem Bau von Außenanlagen auf einem Privatgrundstück beauftragt. Nach einigen Querelen wurde der Vertrag gekündigt. Dies geschah jedoch nicht durch den Bauherrn, sondern durch den Architekten. Nach einigem Streit über die Kündigung erkannte das Unternehmen diese nicht mehr an. Wenn überhaupt ein Kündigungsrecht bestanden habe, hätte dies in jedem Falle vom Bauherrn ausgeübt werden müssen.
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Auffassung nicht. Es sei üblicherweise von einer stillschweigenden Bevollmächtigung des Architekten durch den Bauherrn auszugehen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass hier keine ausreichende Vollmacht vorliege, hätte dies vom Bauunternehmen umgehend und unverzüglich gerügt werden müssen. Genau dies sei aber nicht geschehen.
BGH vom 14.10.2004, Az. VII ZR 190/03
Stand: 19.10.2005
