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Baurecht - Falscher Standort

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 04.03.2005


Falscher Standort

Gaststätte darf in einem Mischgebiet nicht einfach als Diskothek genutzt werden.

Ein Lokalbetreiber richtete im hinteren Teil seiner Einrichtung einen Tanzraum mit Musikanlage ein. Er brachte dort in Deckenhöhe vier Lautsprecher an. Zudem installierte er vier Lautsprecher im Bereich der Bar. Dort befanden sich festinstallierte Tische und Sitzgelegenheiten. Die Anlage wurde von einem Sachverständigen so eingestellt, dass ein Schallpegel von 91 db (A) nicht überstritten wurde. Als sich in der Folgezeit zahlreiche Anwohner über den nächtlichen Lärm beschwerten und die Anlage durch die Polizei mehrfach eingezogen wurde, untersagte die zuständige Gemeinde mit sofortiger Wirkung den Betrieb einer Diskothek. Sie verwies darauf, dass die vorliegende Genehmigung lediglich eine Nutzung als Schank – und Speisenwirtschaft gestatte. Das Lokal befand sich im Erdgeschoss eines Wohngebäudes. Es war etwa 266 qm groß und verfügte über 119 Sitzplätze.

Der Antrag des Gaststätteninhabers auf Wiederherstellung des aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches wurde durch das Oberverwaltungsgericht Berlin abgelehnt. Das Lokal dürfe aufgrund der vorliegenden Genehmigung als Schank- und Speisenwirtschaft nicht für Musik- und Tanzveranstaltungen genutzt werden. Der Inhaber könne auch nicht eine Änderung der Nutzungsgenehmigung verlangen. Die Gaststätte befinde sich in einem Mischgebiet, welches nicht überwiegend gewerblich genutzt werde. Hier dürfe normalerweise keine Vergnügungsstätte betrieben werden. Vorliegend sei aufgrund der großen Lautstärke der Musik und der Größe sogar von der Nutzung als „kerntypische Vergnügungsstätte“ auszugehen, die keinesfalls in einem Mischgebiet betrieben werden dürfe.

OVG Berlin vom 10.11.2004, Az. 2 S 50.04

Stand: 04.03.2005