Beseitigung unerwünscht
Ein Baustellenverbot bedeutet noch nicht Verweigerung der Mängelbeseitigung.
Ein Bauunternehmen wurde mit der Erstellung einer Wohnanlage beauftragt. Während der Arbeiten hatte das Unternehmen Betriebsferien. In dieser Zeit verweigerte es die Arbeit am Objekt. Der Auftraggeber war über diese Unterbrechung so verärgert, dass er dem Bauunternehmen den Zutritt zur Baustelle verweigerte und den Vertrag kündigte. Es zeigten sich Mängel am Bauwerk, für die der Auftraggeber Schadenersatz verlangte. Das Unternehmen verweigerte die Zahlung, da es wegen des Baustellenverbotes keine Gelegenheit zur Mängelbeseitigung erhalten habe. Dieses aber sei notwendig, bevor Schadenersatz verlangt werden könne.
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Wenn ein Auftraggeber ein Baustellenverbot erteile, heiße das noch nicht, dass er an einer Mängelbeseitigung an sich nicht interessiert sei. Vielmehr müsste ausdrücklich ausgesprochen werden, dass die Mängelbeseitigung an sich nicht mehr gewünscht werde. Eine solche explizite Erklärung aber lag hier nicht vor.
BGH vom 8.7.2004, Az. VII ZR 317/02
Stand: 12.10.2005
