Ausschreibungsgebot
Eine angebliche Unkorrektheit der Ausschreibung muss genau nachgewiesen werden.
Eine Vergabestelle schrieb die Neuausrüstung der Beschallungsanlage eines kommunalen Stadions aus. Eine der Bieterfirmen teilte der Vergabestelle mit, dass die Ausschreibung nicht korrekt sei, da die geforderten Geräte nicht der EN (Norm für elektrische Notfallwarngeräte) entsprächen. Daher habe sie die richtigen Gerätschaften in die eigene Kalkulation eingestellt. Ohne diesen Einwand zu beachten, teilte die Vergabestelle mit, dass der Zuschlag an einen anderen Bieter gehen solle, da dieser das wirtschaftlichste Angebot erstellt habe. Dagegen wendeten sich die Kläger. Sie waren der Auffassung, dass der Zuschlag nur an sie gehen könne, da sie als einzige den gesetzlichen Bestimmungen gerecht werde. Der Zuschlag dürfe nicht nur nach Wirtschaftlichkeitserwägungen erfolgen.
Sie hatten vor dem Bayrischen Obersten Landesgericht keinen Erfolg. Zum einen habe die beschwerdeführende Bieterfirma nicht ausreichend nachgewiesen, dass die einschlägigen EN-Vorschriften tatsächlich verletzt seien. Zum anderen sei deren Kalkulation als Nebenangebot zu werten, da sie eben nicht der Ausschreibung entspreche. Da sie aber ein teureres Angebot gemacht hätten, sei der Zuschlag zu recht an eine andere Firma gegangen.
BayObLG vom 2.8.2004, Az. Verg 016/04
Stand: 14.10.2005
