Auftragsvergabe
Eine Mischkalkulation muss ausreichend erklärt werden.
Das Land Berlin schrieb in einem Vergabeverfahren Leistungen zum Bau eines Autobahnzubringers aus. Das Angebot der klagenden Baufirma erwies sich als das günstigste, jedoch waren einzelne Positionen mit jeweils 0,01 EUR angegeben. Die Baufirma behauptete, die entsprechenden Kosten seien im Rahmen einer Mischkalkulation bei anderen Posten verrechnet worden. Das ausschreibende Land beabsichtigte jedoch wegen der aufkommenden Zweifel, sich für einen anderen Anbieter zu entscheiden. Im anschließenden Rechtsstreit verlangte die Baufirma, ihr den Zuschlag zu erteilen.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Er stellte klar, dass unzureichend erklärte Angebote ohne weiteres auszuschließen seien. Nur so könne ein transparentes und faires Verfahren gewährleistet werden. Wichtig sei, dass die Angebote vergleichbar seien. Diese Voraussetzung sei hier wegen der unzureichend erklärten Mischkalkulation nicht mehr gegeben.
BGH vom 18.5.2004, Az. X ZB 7/04
Stand: 14.10.2005
