Illegale Arbeitnehmerüberlassung führt zu einem Teilanspruch beim Leistungsempfänger.
Ein Bauunternehmen orderte bei einem anderen Unternehmen der selben Branche mehrere Facharbeiter. Nachdem die Arbeiten durchgeführt worden waren, stellte sich heraus, dass die überlassende Firma keine Berechtigung zur Überlassung von Arbeitskräften hatte. Das beauftragende Unternehmen lehnte eine Bezahlung der Leistungen deshalb ab. Bei dem Rechtsverhältnis der Parteien handele es sich um eine illegale Arbeitnehmerüberlassung, aus der keinerlei Ansprüche abgeleitet werden könnten.
Das Oberlandesgericht Naumburg folgte dieser Ansicht nur zum Teil. Es bestünden keine vertraglichen Ansprüche, weil der Vertrag tatsächlich gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Auch andere Ansprüche würden deswegen größtenteils ausscheiden. Da allerdings das beauftragende Unternehmen auch Leistungen empfangen habe, sei es im Sinne eines sachgerechten Ausgleiches geboten, wenigstens für die Arbeitsentgelte der „verliehenen“ Arbeitnehmer aufzukommen.
OLG Naumburg vom 28.10.2004, Az. 4 U 138/04
Stand: 19.10.2005
