Eine Abschlussrechnung ohne die Geltendmachung eigener Leistungen gilt immer als überprüfbar.
Ein Bauunternehmen wurde mit Wartungsarbeiten an der Klimaanlage eines Hotels beauftragt. Es wurden ein Pauschalpreis sowie die Geltung der VOB vereinbart. Nach Ausführung eines Teiles der Arbeiten wurde der Vertrag zunächst gütlich aufgelöst. Das Unternehmen verlangte daraufhin die Zahlung des Werklohnes abzüglich der ersparten Aufwendungen. Es stellte nur die Kosten für die Beauftragung von zwei Subunternehmen ein. Die selbst erbrachten, sehr geringfügigen Leistungen wurden nicht in Rechnung gestellt. Der Hotelbetreiber verweigerte die Bezahlung, da keine ordnungsgemäße und überprüfbare Abschlussrechnung gestellt worden sei.
Der Bundesgerichtshof folgte dem nicht. Eine Abschlussrechnung müsse den Empfänger in die Lage versetzen, sich dagegen qualifiziert verteidigen zu können. Diesen Anforderungen werde die vorliegende Kostenforderung aber gerecht. Da das Bauunternehmen gar keine eigenen Leistungen geltend gemacht habe, müssten diese notwendigerweise auch nicht überprüft werden.
BGH vom 25.11.2004, Az. VII ZR 394/02
Stand: 19.10.2005
