Windkraftanlage
Nachbarschutz gegen Windkraftanlage
Der Eigentümer eines Wohnhauses wendete sich gegen eine immissionsrechtliche Genehmigung, welche die Errichtung und den Betrieb von drei Windkrafträdern vorsah. Der Abstand betrug jeweils 620, 750 und 930m. Das Haus befand sich in einem Dorf- oder Mischgebiet. Entsprechend dem Inhalt der Genehmigung dürften die nach den Bestimmungen der TA-Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 db (A) tagsüber und 40 db (A) nachts nicht überschritten werden. Der Grundstückseigentümer klagte gegen die Erteilung dieser Genehmigung insbesondere deswegen, weil sie zu unbestimmt sei. Außerdem müsse ein Sicherheitszuschlag genommen werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Hiergegen beantragte der Kläger die Zulassung zur Berufung.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wies diesen Antrag zurück. Er sei unbegründet, weil die Genehmigung rechtmäßig erteilt worden sei. Sie sei hinreichend bestimmt und halte den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG stand. Hierzu reiche die Angabe des maximalen Schalleistungspegels vollkommen aus. Ein Sicherheitszuschlag müsse entgegen der Ansicht des Eigentümers nicht erfolgen, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe. Im Übrigen würden die Werte auch bei dem geforderten Sicherheitszuschlag von etwa 2 bis 3 db (A) eingehalten.
OVG Lüneburg vom 20.03.2007, 12 LA 1/07
Stand: 10.07.2007
