Schallschutz
Erforderlicher Schallschutz bei der Errichtung einer Doppelhaushälfte
Ein Bauherr erwarb von einem Bauunternehmer eine noch zu errichtende Doppelhaushälfte. Die in dem Vertrag in Bezug genommene Baubeschreibung lautet unter dem Stichwort "Bauausführung": "Alle Bestimmungen im Hochbau in Bezug auf Wärme, Schall- und Brandschutz werden eingehalten. Die in den Verordnungen festgelegten Mindestwerte werden überschritten." Unter dem Stichwort "Vorwandinstallation" hieß es: "Im WC und Badezimmer werden die Rohre und isolierten Spülkästen der WC´s vor der Wand verlegt, isoliert und fachgerecht abgemauert, wodurch neben optimaler Geräuschdämmung auch eine dekorative, sinnvolle Ablagemöglichkeit mit interessanter Raumgestaltung entsteht."
Der Bauherr rügte nach Fertigstellung und Bezug des Hauses Schallschutzmängel. Er war der Auffassung, der Unternehmer habe die erhöhten Schallschutzwerte nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 einzuhalten. Er vertrat die Ansicht, zur Herbeiführung des geschuldeten Schallschutzes sei eine durchgehende Trennung des Gebäudes einschließlich der Bodenplatte notwendig. Das Landgericht Bielefeld verurteilte den Bauunternehmer zur Trennung der Fuge. Im übrigen wies es die Klage ab. Das im Wege der Berufung angerufene Oberlandesgericht Hamm verurteilte den Bauunternehmer darüber hinaus zur Verbesserung des Lärmschutzes im Wohnzimmer insoweit, dass die Schallschutzwerte der DIN 4109 eingehalten werden.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Lärmschutz nach der DIN 4109 ausreichend sei. Maßstab sei die Auslegung des Vertrages, für die auf die Vorstellung der Parteien abzustellen sei. Ein Bauherr erwarte gewöhnlich einen umfangreicheren Schutz, als ihn die DIN 4109 biete. Maßgeblich sei in der Regel das konkrete Ausmaß der Beeinträchtigung. Zu berücksichtigen sei, dass es sich nach dem Wortlaut des Vertrages lediglich um Mindestanforderungen handele. Die Vorinstanz müsse nunmehr noch nähere Feststellungen dazu treffen, welches genaue Schalldämmass der Bauherr im Rahmen des Nachbesserungsrechtes des § 633 BGB verlangen dürfe.
BGH vom 14.06.2007, VII ZR 45/06Stand: 10.10.2007
