Gewerblich
Schlüsselfertige Errichtung durch einen Ingenieur als gewerbliche Tätigkeit
Ein Diplom-Ingenieur war sowohl als Architekt, als auch als sogenannter Baubetreuer tätig. Das Finanzamt stellte bei einer Betriebsbesichtigung fest, dass er nahezu ausschließlich fertige Verwaltungseinheiten sowie Lager und Produktionsstätten für ein Unternehmen herstellte. Dabei erhielt er den Auftrag zur Durchführung aller Baumaßnahmen einschließlich Architektur und Statistik und schuldete die schlüsselfertige Übergabe des jeweiligen Gebäudes. Das Finanzamt stufte seine Tätigkeit daher als gewerblich ein. Das Finanzgericht Münster wies die Klage des Ingenieurs ab. Hiergegen legte dieser Revision ein.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Die Tätigkeit sei als gewerblich anzusehen. Maßgeblich für die Einordnung sei nicht die Ausbildung, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Bei der Erstellung eines schlüsselfertigen Hauses handele es sich nicht um die typische Tätigkeit eines freiberuflichen Architekten. Hierzu gehöre lediglich die Planung, Überwachung und Leitung von Baumaßnahmen. An diesem historischen Berufsbild sei auch dann festzuhalten, wenn immer mehr Architekten als Bauunternehmer tätig würden.
BFH vom 18.10.2006, XI R 10/06
Stand: 10.10.2007
