Betriebsbesichtigung
Betretungs- und Besichtigungsrecht der Handwerkskammern
Ein Maler- und Lackiergeselle hatte die Ausstellung einer Reisegewerbekarte beantragt und diese auch erhalten. Er durfte demnach Reparaturen und kleinere Handreichungen an Ort und Stelle durchführen. Ihm waren jedoch keine Maler- und Verputzmaßnahmen gestattet worden. Obwohl feststand, dass er nicht in die Handwerksrolle eingetragen werden konnte, versuchte mehrfach ein Beauftragter der Handwerkskammer auf das Grundstück zu gelangen und eine Betriebsbesichtigung vorzunehmen. Begründet wurde dies damit, dass der Betroffene möglicherweise heimlich Maler- und Lackierungsarbeiten durchführe. Er begehrte die Feststellung, dass die Handwerkskammer nicht hierzu berechtigt sei. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab. Die Berechtigung der Handwerkskammer zur Durchführung einer Besichtigung ergebe sich aus § 17 Abs. 2 HandwO, weil dem Verdacht einer illegalen Tätigkeit nachgegangen werden müsse. Der angerufene bayerische Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Hiergegen legte der Geselle Verfassungsbeschwerde ein.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass er durch diese Entscheidungen in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt worden sei. Der Schutz dieser Norm erstrecke sich nicht nur auf Wohnungen, sondern auch auf Geschäftsräume. Der Maler- und Lackiergeselle werde durch die drohenden Betriebsbesichtigungen in seinem Grundrecht auf Unverletzbarkeit der Wohnung verletzt. Die Handwerkskammer dürfe die Geschäftsäume nur betreten, wenn sie damit einen erlaubten Zweck verfolge. Dieser sei nach § 17 Abs. 2 Satz 1 HandwO nur dann gegeben, wenn die Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle überprüft würden. Es reiche hingegen nicht aus, wenn eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden soll. Hierzu sei eine Handwerkskammer als eine Selbstverwaltungskörperschaft nicht befugt.
BVerfG vom 15.03.2007, Az. 1 BvR 2138/05
Stand: 10.07.2007
