Architektenkündigung
Dreister Architekt
Ein Architekt wurde unter anderem mit der Erschließung eines Neubaugebietes beauftragt. In diesem Rahmen sollte er sämtliche Ingenieurleistungen für die Verkehrsanlagen erbringen. Eine Kostenobergrenze wurde nicht vereinbart. Nachdem er schon einige Jahre mit diesem Projekt betraut war, wollte er Dammschüttungen im Bereich der Neubaustraßen vornehmen. Hiermit war der Auftraggeber nicht einverstanden und äußerte den Wunsch nach einer weniger kostenintensiven Lösung, die mehr den Vorgaben des Entschließungsträgers entspreche. Der Architekt weigerte sich dagegen, obwohl eine kostengünstigere Planung möglich gewesen wäre. Er wurde sogar unverschämt und griff seinen Auftraggeber mit verbalen Beleidigungen an. Daraufhin kündigte ihm dieser fristlos. Das Landgericht Mainz entschied, dass die Kündigung unberechtigt sei. Hiergegen legte die Gemeinde Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Koblenz hob diese Entscheidung auf. Der Architekt könne nur für die vorhergehenden Leistungen ein Honorar verlangen, nicht jedoch für die Leistungen, die er noch gar nicht erbracht habe. Dies ergebe sich daraus, dass ein hinreichender Kündigungsgrund vorgelegen habe. Der Architekt müsse nämlich auch den Wunsch nach einer kostengünstigeren Erbringung berücksichtigen, wenn hierdurch keine Gefahren für Leib und Leben entstehen würden.
OLG Koblenz vom 08.03.2007, 5 U 877/06
Stand: 10.07.2007
