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Bankrecht - Onlinegebühren

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.10.2005


Eine fortgesetzte Nutzung bedeutet Anerkennung der Preise.

Ein Anleger hatte seine Börsenspekulationsgeschäfte über ein Online-Investmentcenter abgewickelt. Pro Geschäft hatte das Center eine bestimmte Gebühr berechnet. Der Anleger wollte die nunmehr geltend gemachten Gebühren nicht vollständig bezahlen. Er meint, dass es sich um ein Geschäft handele, das aus mehreren Teilgeschäften bestehe. Deshalb sei nur eine Gebühr fällig gewesen. Später tätigte er weitere Geschäfte über das Investmentcenter.

Das Oberlandesgericht Köln entschied gegen den Anleger. Er habe alle von Investmentcenter geltend gemachten Gebühren zu tragen. Ihm sei bekannt gewesen, dass jede einzelne Verfügung eine Gebühr auslöse. Indem er trotzdem die Dienste in Anspruch nahm, habe er sich stillschweigend damit einverstanden erklärt. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn er sich trotzdem auf seinen Widerspruch berufe und damit seine Zahlungspflicht umgehen wolle.

OLG Köln vom 05.11.2003, Az. 13 U 42/03

Stand: 14.10.2005