Kein zusätzliches Entgelt für Benachrichtigung des Kunden bei Nichteinlösung von Schecks/Lastschriften.
Ein Verbraucherschutzverein wendet sich gegen die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Volksbank vorgesehene Möglichkeit einer sogenannten Nichteinlösungsgebühr. Diese dürfe nach den vorliegenden Klauseln dann erhoben werden, wenn der Kunde wegen der Nichteinlösung eines Schecks oder Lastschrift eine Benachrichtigung der Bank erhalte und er die Nichtausführung zu vertreten habe.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt. Diese Bestimmung sei unzulässig, weil der Kunde durch sie in unangemessener Weise benachteiligt werde. Zudem sei sie mit den wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung vereinbar. Die Bank dürfe nämlich ihren Kunden keine Leistung zusätzlich in Rechnung stellen, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sei. Bei der Nichteinlösung eines Schecks müsse die Bank sich an den Kunden wenden, um Schaden von ihm abzuwenden.
BGH vom 13.02.2001, Az. XI ZR 197/0
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