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Bankrecht - Kickbacks

Publiziert von:
RA Martin J. Haas
am 20.08.2009


Nichtoffenlegung von Gebühren, Kommissionen und Rückvergütungen durch Banken oder Anlageberater.

Wenn das Geld einmal weg ist, trösten allgemeine Bekundungen der ursprünglichen Berater wie „Pech gehabt“ oder „unvorhergesehene Marktbewegungen“ - „abwarten, das beruhigt sich schon“ wenig. Häufig ist das Geld, welches mühsam erspart wurde, für immer verloren oder es steht - entgegen den gemachten Versprechungen - zum gewünschten Zeitpunkt nicht in voller Höhe zur Verfügung.

In diesen Fällen kann es Ihnen gelingen das investierte Geld zurück zu holen. Wurden Sie falsch beraten, sollten Sie diese Versuche umgehend einleiten. In Fällen von Wertpapieren läuft grundsätzlich eine Drei-Jahres-Frist. Dies soll jedoch nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stets dann nicht der Fall sein, wenn vorsätzlich unrichtig belehrt wurde.

Die Ausgangssituation ist immer recht ähnlich: Selbsternannte Finanzanlageberater, Experten von Banken, ja sogar Telefonverkäufer verstehen es, durch scheinbar weltgewandtes Auftreten die Anleger über Gewinnmöglichkeiten zu täuschen. Die Risiken werden dabei völlig verharmlost.

Das Termingeschäft wäre so wenig risikoreich wie eine Aktie, das Zertifkat hat zwar einen Kurs, aber der würde nur steigen, es sei sicher wie eine Bundesobligation.

Meist melden sich die Vertriebsmitarbeiter bei Verbrauchern, wenn eine Lebensversicherung ausbezahlt, ein Sparvertrag fällig geworden ist oder eine Erbschaft gemacht wurde, was (im Nachhinein) Anlass zu Spekulationen gibt.

Der Finanzberater überzeugt den Anleger nun von den Vorzügen der Kapitalanlage. Es wird vom vermeintlichen Profi so lange auf den Kapitalanleger eingeredet, bis der sich fast wie ein Idiot fühlt, falls er den scheinbar selbstlos geäußerten Anlageempfehlungen nicht Folge leistet. Endlich soll und will der Anleger nun das aus dem Geld machen, was ihm der als Profi aufgetretene Berater empfohlen hat. Die innovativen Finanztransaktionen mögen gegebenenfalls absichtlich unzureichend erklärt worden sein, um diese Einstellung beziehungsweise Erwartungshaltung des Anlegers zu erreichen.

Den wortreichen Bekundungen glaubend, hält der Anleger den Berater für den Profi. Er glaubt dem Anlageberater der ihm vorrechnet, wie viel Geld in der Vergangenheit aufgrund seiner eigenen völlig falschen Anlagepolitik verloren ging. Dann ist das Geld investiert, der Berater lobt den Anleger. Es werden weitere Investitionen empfohlen. Die Entwicklungen der Kapitalanlage seien vielversprechend.

Im schlimmsten Fall wird gar eine finanzierte Kapitalanlage empfohlen und vermittelt.

Ist alles Geld, das es zu investieren gab angelegt, ist der Vermittler und Berater zufrieden. Im Regelfall ist er auch nicht mehr zu sprechen. Treten dann die Verluste ein, sei dies aufgrund von übermäßigen Gebührenbelastungen beim wiederholten Drehen der Einlage an der Börse, wird dies mit vermeintlichen Kurseinbrüchen erklärt.

Die Verluste bei Aktienfonds seien, so die nachträglichen Aussagen, nur vorübergehend. Die Preise von Immobilien, so ist zu hören, werden nachträglich wieder steigen, so die Bekundungen des Immobilien(-fonds)-Vermittlers. Die nachträglichen Erklärungen sind vielfältig, sogar Zertifikate bereits insolventer Firmen sollen wieder werthaltig werden. Oder eine Entschädigung würde geleistet werden und zwar freiwillig oder vom Staat. Auf die Rückfrage wo das Geld den bliebe, dauert das dann noch.

Irgendwann einmal kommt jedoch die Erkenntnis: Das Geld ist weg.

Das anlageimmanente Risiko, über welches nie gesprochen wurde, realisiert sich eben doch. Allen diesen Fällen ist eines gleich: Zweifellos sind in der Regel hoch dotierte Experten der Kapitalanlagefirmen damit beschäftigt ihr Geld in Krisenzeiten „bestens“ zu verwalten. Solange sich die Börse gut entwickelt merkt niemand etwas von den Kosten durch Provisionen, Zinsen oder gar von einer Rückvergütung, den so genannten Kickbacks. Dies erklärt auch, warum wohl in der Vergangenheit diese Rechnungsgrößen erst gar nicht offengelegt wurden.

Es bedarf versierter Anwaltskanzleien die tatsächlichen Gegebenheiten zu prüfen und vorzutragen um Schadensersatzansprüche mit dem notwendigen aber auch gebotenen Druck durchzusetzen. Wer nichts unternimmt erhält auch nichts zurück. Die Chancen für die Anleger sind nach der Gesetzeslage nicht schlecht, da für die Initiatoren eine Menge juristischer Fallstricke gelegt sind. Dies gilt erst recht, betrachtet man die aktuelle Rechtsprechung in Fällen, in welchen über Gebühren beziehungsweise Gebührenteilung bei der Vermittlung der Finanzinstrumente geschwiegen wurde.

Stand: 20.08.2009